Das Home Office als Tätigkeitsstätte hat in der heutigen Arbeitswelt einen immer höheren Stellenwert eingenommen. Auch die Nutzung von Firmenwagen im Home Office ist für viele Dienstwagenfahrer und Unternehmen mittlerweile Alltag geworden. Doch welche Auswirkungen hat die Nutzung des Dienstwagens im heimischen Büro auf die Versteuerung und was gilt es zu beachten? In diesem Blogartikel erfahren Sie alles Wichtige zu diesem Thema.
Übliche Versteuerung des Firmenwagens
Darf der Dienstwagen auch privat genutzt werden, muss der dadurch entstehende geldwerte Vorteil vom Arbeitnehmer versteuert werden. Im Regelfall wird der geldwerte Vorteil von Firmenwagen nach der sogenannten 1%-Regelung versteuert. Hierbei wird monatlich 1 % des Listenpreises als geldwerter Nutzen angesetzt und ist zu versteuern. Zudem werden für jede Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer als geldwerter Vorteil angesetzt und versteuert.
Rechenbeispiel
Ein Mitarbeitender erhält von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Der Bruttolistenpreis des Wagens beträgt 40.000 Euro. Der Mitarbeitende nutzt den Wagen sowohl für dienstliche als auch für private Wege ab seiner Wohnung. Den geldwerten Vorteil, der sich aus der Nutzung des Wagens ergibt, muss er versteuern.
In diesem Fall wird der Betrag nach der 1%-Regelung berechnet und beträgt 1 % des Bruttolistenpreises des Wagens pro Monat:
- 1 % von 40.000 Euro = 400 Euro
Fährt der Mitarbeitende mit dem 40.000 Euro teuren Dienstwagen 30 km zur Arbeit, müssen zusätzlich 360 Euro monatlich versteuert werden:
- 0,03 % von 40.000 Euro= 12 Euro
- 30 Kilometer x 12 Euro = 360 Euro
Daraus ergibt sich ein geldwerter Vorteil von insgesamt 760 Euro, der zum versteuernden Einkommen des Mitarbeitenden hinzugerechnet und entsprechend versteuert werden muss. Die 1%-Regelung rentiert sich vor allem dann steuerlich für Arbeitnehmer, wenn der Firmenwagen häufig für private Zwecke genutzt wird. Ist der private Nutzungsanteil gering, empfiehlt sich eher die Führung eines Fahrtenbuches
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Den Firmenwagen im Home Office versteuern
Auch bei der Nutzung des Firmenwagens im Home Office gilt: Wird das Fahrzeug für private Zwecke genutzt, muss der geldwerte Vorteil versteuer werden. Wenn ein Dienstwagen im Home Office vom Arbeitnehmer nicht privat genutzt wird, muss er auch nichts versteuern.
Hat der Arbeitnehmer den Dienstwagen bislang nach der 1%-Regelung versteuert, ändert sich auch im Home Office nichts. Auch die 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen versteuert werden. Denn das Finanzamt unterstellt pauschal, dass Beschäftigte mindestens 15 Mal im Monat mit dem Firmenwagen zwischen Wohnstätte und erster Tätigkeitsstätte pendeln.
Alternative für Firmenwagen: die 0,002%-Regelung
Fährt der Arbeitnehmer weniger als 15 Mal im Monat mit Firmenwagen ins Büro, kann jede Fahrt einzeln mit der 0,002%-Regelung versteuert werden. Die Sonderregelung gilt, also nur, wenn der Dienstwagen nur an maximal 180 Tagen im Jahr für Fahrten zwischen Wohnstätte und Tätigkeitsstätte genutzt wird. Dann greift die 0,002%-Regelung als deutlich günstigere Ermittlungsmethode.
Rechenbeispiel 0,002%-Regelung vs. 0,03%-Regelung
Im vorherigen Beispiel ergab sich – basierend auf der 0,03%-Regelung – für den Arbeitnehmer eine Steuerlast von 360 Euro, die es zu versteuern gilt:
- 40.000 Euro x 0,03 % x 30 Kilometer = 360 Euro
Angenommen, der Mitarbeitende nutzt den Dienstwagen (Bruttolistenpreis: 40.000 Euro) nur 10 Tagen im Monat für die Fahrten zum Büro, dann ergibt sich folgendes Rechenbeispiel mit der 0,002%-Regelung:
- 40.000 Euro x 0,002 % x 30 Kilometer x 10 Tage = 240 Euro
Statt der Steuerlast von 360 Euro je Monat ergeben sich 240 Euro, eine Ersparnis in Höhe von 120 Euro. Wollen Arbeitnehmer von dieser Regelung Gebrauch machen, müssen alle Büro-Fahrten gegenüber dem Finanzamt schriftlich dokumentiert werden.
So sparen Sie Steuern für einen Firmenwagen im Home Office
Um den geldwerten Nutzen möglichst gering zu halten, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einige Tipps beachten:
- Vereinbarung im Arbeitsvertrag: Wenn im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass der Mitarbeitende seine Arbeit auch im Büro in der eigenen Wohnung ausüben darf, kann dies bei der Berechnung der Steuern berücksichtigt werden.
- Nutzung des Dienstwagens nur für dienstliche Fahrten: Je weniger der Dienstwagen im privaten Bereich genutzt wird, desto geringer fällt die zusätzliche Steuerbelastung aus. Daher ist es ratsam, den Firmenwagen nur für dienstliche Fahrten zu nutzen. Für alles andere kann stattdessen ein privates Fahrzeug gefahren werden.
- Fahrtenbuch führen: Ein Fahrtenbuch kann dabei helfen, die dienstlichen und privaten Fahrten genau zu dokumentieren. So kann der Betrag exakt berechnet und die unnötige Zahlung von Steuern vermieden werden.
Häufige Fragen zur Versteuerung von Firmenwagen im Home Office
Muss das Fahrzeug auch bei der Arbeit im Home Office voll versichert sein?
Ja, der Wagen muss auch im privaten Büro voll versichert sein, da er auch dort genutzt wird. Es ist jedoch sinnvoll, vorab mit der Versicherung abzuklären, ob spezielle Regelungen für die Nutzung gelten.
Gilt die Versteuerung nach der 1%-Regelung auch für Dienstwagen, die ausschließlich zur Arbeit im Home Office genutzt werden?
Nein, wenn der Firmenwagen ausschließlich im heimischen Büro genutzt wird und keine privaten Fahrten damit unternommen werden, entfällt die Versteuerung nach der 1%-Regelung. Es muss jedoch eine genaue Aufzeichnung per Fahrtenbuch über die Nutzung des Dienstwagens geführt werden, um einen Nachweis bei einer eventuellen Prüfung der Steuern zu haben.
Kann der geldwerte Vorteil durch die Nutzung eines E-Bikes im Home Office reduziert werden?
Ja, wenn ein E-Bike oder Fahrrad statt des Dienstwagens für dienstliche Fahrten genutzt wird, können die Steuern reduziert werden. Denn die private Nutzung von E-Bikes und Fahrrädern ist steuerfrei.
Fazit: Firmenwagen im Home Office versteuern
Die Nutzung des Firmenwagens bei der Arbeit im heimischen Büro hat Auswirkungen auf die Versteuerung des geldwerten Vorteils. Doch mit einigen einfachen Maßnahmen, wie dem Führen eines Fahrtenbuchs oder der Schaffung einer abgeschlossenen Abstellmöglichkeit kann der geldwerte Vorteil für die Steuern reduziert werden. Alternativ kann auch die Nutzung eines E-Bikes oder Fahrrads für dienstliche Fahrten das Versteuern des geldwerten Vorteils reduzieren. Ein sogenanntes Mobilitätsbudget bietet Mitarbeitenden Flexibilität in der Wahl des Fortbewegungsmittels. Was es damit auf sich hat, erfahren Sie in unserem Artikel „Mobilitätsbudget statt Dienstwagen: Gut für Mitarbeitende und die Umwelt„.