Halterhaftung im Fuhrpark: Diese Pflichten und Regelungen gelten für Fuhrparkmanager
Das Thema Halterhaftung ist für viele Fuhrparkverwalter heikel. Nicht immer wissen sie um die genauen Gesetzmäßigkeiten und Anforderungen. Welche Prüfungen sind wann wichtig und was passiert im Fall eines Schadens?
Wussten Sie, dass ein Unternehmen für alle Personen- und Sachschäden im Fuhrpark haftet? Zum Beispiel wenn ein Dienstwagenfahrer einen Unfall mit einem ungültigen oder abgelaufenen Führerschein verursacht oder wenn nachweislich keine Kontrolle der Führerscheinpapiere aller Fahrer stattgefunden hat? Das Thema Halterhaftung gehört zu den Grundlagen im Fuhrparkmanagement, denn nur eine sichere Flotte ist auch eine kosteneffiziente Flotte. Aber welche Aufgaben müssen Fuhrparkverantwortliche im Sinne der Halterhaftung erfüllen? Unsere Checkliste gibt einen Überblick.
Was genau ist Halterhaftung?
Die Halterhaftung sagt, dass der Halter des Fahrzeugs im Falle eines Schadens zur Haftung herangezogen werden kann, ganz gleich ob dieser Schuld an dem verursachten Schaden hat oder nicht. Das Oberlandesgericht Köln hat festgelegt, [dass] derjenige ein „Halter [ist], wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung und im eigenen Interesse nicht nur vorübergehend in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt“.1
Diese Definition trifft auf alle Unternehmen zu, die einen Fuhrpark betreiben , ganz gleich, wie groß oder klein die Flotte ist oder ob die Fahrzeuge gekauft oder geleast sind. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen drei Dienstwagen und 500 Poolfahrzeugen, wenn es um die Wahrung der Halterhaftungspflichten geht.
Rein rechtlich gesehen, gilt die Geschäftsführung oder der Vorstand als Halter eines Firmenfahrzeugs, auch wenn diese den Wagen selbst nicht nutzen. In vielen Firmen werden daher die Halterhaftungspflichten auf Fuhrparkmanager, Fuhrparkverantwortliche oder in seltenen Fällen auch an externe Personen übertragen. Die Delegation der Halterhaftungspflichten will gut durchdacht sein, denn nicht jede Person sollte die Haftung für Schäden in der Flotte übernehmen. Darüber hinaus gibt es rechtliche Fallstricke.
Die Übertragung der Halterhaftungspflichten sollte folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Es muss schriftlich, am besten im Arbeitsvertrag des Fuhrparkverantwortlichen oder durch einen gesonderten Vertrag, klar und eindeutig festgelegt werden, dass die Halterhaftungspflicht an die jeweilige Person übertragen wird
- Alle notwendigen Aufgaben und Kompetenzen sollten in diesem Vertrag formuliert werden
- Der Charakter und die Fähigkeiten dieser Person sollten nicht im starken Widerspruch zu den zu erledigenden Pflichten stehen
- Eine automatische Delegation erfolgt erst dann, wenn die betreffende Kraft diese Aufgaben seit mehr als 5 Jahren ausübt und/ oder von Berufswegen dafür geeignet ist.
Sollten diese Punkte nicht zutreffen, so ist liegt ein sogenanntes „Organisationsverschulden“ vor und die Geschäftsführung haftet dennoch.

Checkliste „So geht Halterhaftung“
Als Fuhrparkverantwortliche ist es unerlässlich für die Sicherheit der gesamten Flotte, dass Sie regelmäßig Kontrollen und Prüfungen durchführen.
Dazu gehören:
- Die Entgegennahme und Prüfung der Fahrzeugpapiere
- Die Prüfung der Autos auf eventuelle Schäden oder Mängel sowie die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge, inklusive der termingerechten Durchführung der Fahrzeughauptuntersuchungen
- Die Kontrolle der gesundheitlichen und charakterlichen Eignung des Dienstwagenfahrers
- Die Einweisung der Fahrer in die Bedienung des Fahrzeugs (fachlich und technisch)
- Die Durchführung der UVV-Fahrerunterweisung
Dienstwagenfahrer

Pflicht zur Durchführung der Führerscheinkontrolle
Pflicht zur Durchführung der Fahrerunterweisung
Dienstfahrzeug

Pflicht zur Durchführung der Fahrzeugprüfung
Pflicht zur Sichtkontrolle des Fahrzeugs
Was passiert, wenn Fuhrparkverantwortliche ihren Halterhaftungspflichten nicht nachkommen?
Da es bei Wahrung der Halterhaftungspflichten stets um die Sicherheit von Menschenleben geht, greift der Gesetzgeber hart ein, wenn diese vernachlässigt oder nicht beachtet werden. Ein Beispiel für die Verletzung der Halterhaftungspflichten ist, wenn ein Dienstwagenfahrer durch Trunkenheit am Steuer auffällig wird und ihm der Führerschein entzogen wird. Der Fuhrparkverantwortliche ist dann in der Pflicht, die Fahrt mit dem Dienstauto zu untersagen und erst dann wieder zu erlauben, wenn ein gültiger Führerschein vorliegt.
Ähnlich verhält es sich, wenn ein Fahrer aufgrund einer bestimmten Krankheit in Verbindung mit Medikamenteneinnahme nicht fahrtüchtig ist. Auch das Versäumnis Mängel am Fahrzeug schnell zu erkennen und zu beheben, kann im Schadensfall als Nichtwahrung der Halterhaftungspflichten gewertet werden. Die Strafen, die sich aus dem Versäumnis ergeben, sind sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlicher Natur und können mehrere Tausend Euro kosten. Gerade für kleine Fuhrparks mit nur einer Handvoll Fahrzeugen kann das schnell ein großes Loch in das Budget reißen.

So können digitale Helfer den Fuhrparkleiter bei den Halterhaftungspflichten unterstützen
Der Einsatz von Software ist im Fuhrpark längst keine Seltenheit mehr. Immer mehr Anbieter wissen auch um das Thema Halterhaftung in der Flotte und bieten dementsprechend Apps und Desktop-Software an. Digitale Lösungen, wie z.B. die elektronische Führerscheinkontrolle sind in zweifacher Hinsicht sinnvoll: Sie bieten auf Seiten des Fuhrparkverantwortlichen Rechtssicherheit bei der Dokumentation und auf Seiten des Dienstwagenfahrers eine Kontrollinstanz und echte Zeitersparnis. Keine langwierige Organisation von Terminen, stattdessen eine schnelle und einfache Kontrolle von überall. Kurzum, mehr Sicherheit und Effizienz auf beiden Seiten.

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Anmerkung der Redaktion: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Sollten Sie Fragen zu einem Anliegen in Ihrer Flotte haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsbeistand.