Halterhaftung im Fuhrpark: Diese Pflichten gelten für Fuhrparkmanager

Die Halterhaftungspflichten können von der Unternehmensleitung an eine dafür fachlich und charakterlich geeignete Person übertragen werden
Die Halterhaftungspflichten können von der Unternehmensleitung an eine dafür fachlich und charakterlich geeignete Person übertragen werden
Das Thema Halterhaftung im Fuhrpark kann für Fuhrparkmanager, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied schnell zu einer brisanten Angelegenheit werden. Denn wer seinen Pflichten nur unregelmäßig oder gar nicht nachkommt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Um sich vor rechtlichen Konsequenzen abzusichern, sollten Sie daher die wichtigsten Gesetze, Pflichten und Anforderungen rund um die Halterhaftung im Fuhrpark genau kennen. In unserem Beitrag erklären wir, was Halterhaftung bedeutet und welche Pflichten damit verbunden sind.

Was bedeutet Halterhaftung im Fuhrpark?

Die Halterhaftung im Fuhrpark besagt, dass der Fahrzeughalter für entstandene Schäden haftbar gemacht werden kann, unabhängig davon, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadenfalls gefahren hat. Geregelt wird dies durch §7 des StVG (Straßenverkehrsgesetz).

§7 des StVG (Straßenverkehrsgesetz)

„(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um drei Dienstwagen oder 500 Poolfahrzeuge handelt – die Einhaltung der Halterpflichten ist von großer Bedeutung für den Fahrzeughalter, um Konflikte mit dem Gesetz zu vermeiden.

Wer ist der Fahrzeughalter?

Im Fuhrpark ist der Fahrzeughalter die Person, die über die wirtschaftliche Nutzung des Fahrzeuges verfügt und dessen Kosten trägt. Er ist für die ordnungsgemäße Registrierung, Versicherung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Zusammenhang mit dem Besitz und Betrieb des Fahrzeugs verantwortlich. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 08. 10.1993 besagt:

Das Oberlandesgericht Köln definiert den Halter, bzw. Fahrzeughalter, als die Person, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung und im eigenen Interesse nicht nur vorübergehend nutzt und darüber die Kontrolle hat.

Rein rechtlich gesehen, gilt in den meisten Fällen die Geschäftsführung oder der Vorstand als Halter eines Fahrzeugs, auch wenn diese den Wagen selbst nicht nutzen. 

Nicht immer ist der Fahrzeughalter jedoch auch der Fahrzeugeigentümer. Dabei handelt es sich um die Person oder juristische Einheit, der das Fahrzeug rechtmäßig gehört und die es verkaufen, verleihen oder anderweitig darüber verfügen kann. Beispielsweise bei Leasingfahrzeugen bleibt der Leasinggeber Eigentümer des Wagens. Auch bei finanzierten Fahrzeugen kann das Kreditinstitut Fahrzeugeigentümer bleiben, bis der Kredit vollständig getilgt wurde. Der Fahrzeugführer ist hingegen immer die Person, die das Fahrzeug bewegt bzw. führt.

Geschäftsführung überträgt die Plfichten der Halterhaftung an den Fuhrparkmanager und hält dies in Form einer schriftlichen Vereinbarung fest
Die Delegation der Halterhaftung im Fuhrpark sollte in jedem Fall schriftlich und ausdrücklich erfolgen. Geeignet dafür ist z.B. der Arbeitsvertrag des Fuhrparkmanagers.

Übertragung der Halterpflichten im Fuhrpark: Wie erfolgt die Delegation der Pflichten?

Bei der Übertragung der Halterhaftung im Fuhrpark wird die Verantwortung für die Einhaltung der Pflichten an eine andere Person oder Organisation delegiert. Üblicherweise wird die Halterhaftung auf eine charakterlich und fachlich dafür geeignete Person übertragen. Dabei handelt es sich in der Regel um den Fuhrparkleiter.

Die Übertragung der Halterhaftung im Fuhrpark bedeutet nicht, dass das sich das Unternehmen von seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und Sicherheitsmaßnahmen entbunden hat. Das Unternehmen hat weiterhin die Kontroll- und Überwachsungspflicht inne und sollte die Arbeit des Fuhrparkmanagers daher regelmäßig überprüfen.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Übertragung der Halterhaftung?

Die Delegation der Halterhaftung muss in jedem Fall schriftlich und ausdrücklich erfolgen. Um mögliche rechtliche und finanzielle Risiken zu minimieren, sollten Unternehmen immer sicherstellen, dass sie klare Vereinbarungen treffen und alle relevanten Aspekte der Halterhaftung und deren Delegation angemessen berücksichtigen. Dabei lauern ein paar rechtliche Fallstricke. Sollten bestimmte Punkte nicht zutreffen, liegt ein sogenanntes Organisationsverschulden vor und am Ende haftet die Geschäftsführung doch.

  • Schriftlicher Vertrag: Um die Übertragung der Halterhaftung im Fuhrpark klar zu regeln, empfiehlt es sich, dies schriftlich festzuhalten. Am besten erfolgt dies entweder im Arbeitsvertrag des Fuhrparkverantwortlichen oder durch einen separaten Vertrag.
  • Eindeutige Formulierung: In diesem Dokument sollten alle erforderlichen Aufgaben und Zuständigkeiten eindeutig formuliert werden.
  • Persönliche Eignung: Es ist wichtig, dass die Person, an die die Halterhaftung übertragen wird, über die erforderlichen Eigenschaften und Fähigkeiten verfügt, die im Einklang mit den Aufgaben stehen.
  • Automatische Delegation: Eine automatische Delegation der Halterhaftung tritt möglicherweise erst ein, wenn die betreffende Person diese Aufgaben seit mehr als fünf Jahren ausübt oder aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation dafür geeignet ist.

Was gehört zu den gesetzlichen Pflichten der Halterhaftung?

Im Zusammenhang mit der Halterhaftung im Fuhrpark hat der Fuhrparkmanager verschiedene Pflichten zu erfüllen, um die Einhaltung der Gesetze und die Sicherheit im Fuhrpark zu gewährleisten. Dazu gehören:

Führerscheinkontrolle

Da das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis gemäß §21 des StVG (Straßenverkehrsgesetz) unter Strafe gestellt ist, müssen Fuhrparkverantwortliche regelmäßig die Führerscheine der Fahrer auf ihre Gültigkeit und der benötigten Führerscheinklasse überprüfen.

Der Gesetzgeber gibt jedoch nicht vor, wie oft die Führerscheinkontrolle durchgeführt werden sollte. Dies sollte von den individuellen Anforderungen im Fuhrpark abhängig gemacht werden.  Empfohlen wird eine halbjährliche Kontrolle. Es kann aber auch engmaschiger kontrolliert werden, wenn sich beispielsweise Bußgeldbescheide häufen oder mehr Schäden an den Fahrzeugen auftreten.

Ein typisches Beispiel ist, wenn ein Dienstwagenfahrer aufgrund von Alkohol am Steuer auffällig wurde und ihm der Führerschein entzogen wird. Als Fuhrparkleiter liegt es dann in Ihrer Verantwortung, die Nutzung des Dienstwagens zu untersagen, bis wieder ein gültiger Führerschein vorliegt.

UVV-Fahrerunterweisung

Firmenfahrzeuge gelten als Arbeitsmittel, daher müssen Mitarbeiter regelmäßig im Rahmen einer UVV-Fahrerunterweisung im sicheren Umgang damit geschult werden. Damit soll die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, die beruflich Fahrzeuge führen, gewährleistet werden und das Risiko für Unfälle minimiert werden.

Die Unterweisung sollte Kernthemen wie Fahrzeugbedienung, Sicherheitsaustattung,  Unfallverhütung und Verhalten bei Unfällen abdecken. Je nach Anforderungen des Unternehmens und der Art der Fahrzeuge im Fuhrpark sollten die Inhalte entsprechend angepasst werden. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die UVV-Fahrerunterweisung vor jedem erstmaligen Fahrtantritt und anschließend mindestens einmal jährlich durchgeführt werden muss.

UVV-Prüfung der Fahrzeuge

Darüber hinaus kann auch das Versäumnis, Fahrzeugmängel rechtzeitig zu erkennen und zu beheben, als Verletzung der Halterhaftungspflichten gewertet werden. Daher ist auch die UVV-Fahrzeugprüfung Teil der Halterhaftung. Durch sie soll die Betriebssicherheit und -tauglichkeit der Firmenfahrzeuge gewährleistet werden.

Fahrzeuge müssen mindestens einmal im Jahr auf mögliche Schäden oder Mängel überprüft werden. Diese UVV-Prüfung selbst muss durch eine sachkundige Person durchgeführt werden, um eine fachgerechte Beurteilung jedes Fahrzeugs sicherzustellen.

Prüfen Sie noch oder managen Sie schon? Mehr Zeit durch digitale Halterhaftung

Welche Konsequenzen drohen bei Missachtung der Halterhaftung?

Die Einhaltung der Halterhaftung ist von größter Wichtigkeit, da es hier stets um die Sicherheit von Menschenleben geht. Der Gesetzgeber greift daher rigoros ein, wenn die Halterhaftung durch das Fuhrparkmanagement vernachlässigt oder missachtet wird. Sämtliche Prüfergebnisse müssen zudem lückenlos und nachvollziehbar dokumentiert werden, damit Sie im Schadenfall einen entsprechenden Nachweis vorlegen können.

Die Strafen für den Halter, die sich aus dem Nichterfüllen dieser Pflichten ergeben, sind sowohl strafrechtlicher als auch zivilrechtlicher Natur und können erhebliche finanzielle Auswirkungen von mehreren Tausend Euro mit sich bringen. Fuhrparkmanager, die zulassen, dass Firmenfahrzeuge ohne gültigen Führerschein gefahren werden, riskieren gemäß §21 des StVG eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Bei einem Unfall kann es außerdem passieren, dass der Versicherungsschutz erlischt.  

Es ist daher von größter Bedeutung, dass Sie als Fuhrparkverantwortlicher Ihre Pflichten der Halterhaftung gewissenhaft erfüllen, um mögliche Konsequenzen zu vermeiden.

Ein Unfall im Fuhrpark ist entstanden, da Fahrer nicht im richtigen Umgang mit Firmenfahrzeug im Rahmen der Halterhaftung durch den Arbeitgeber geschult wurde
Insbesondere im Schadenfall drohen Unternehmen und Fuhrparkmanagement empfindliche Strafen, wenn die Pflichten der Halterhaftung vernachlässigt wurden.

Wie unterstützen Softwarelösungen bei der Einhaltung der Halterhaftung?

Der Einsatz von Softwarelösungen im Fuhrparkmanagement ist heute nicht mehr wegzudenken. Als digitaler Helfer bietet eine Fuhrpark Software eine wertvolle Unterstützung für Fuhrparkleiter und erleichtert die Einhaltung der Halterhaftung dank Apps und Desktop-Anwendung. Nutzen Sie diese Möglichkeiten, um sowohl rechtlichen Vorgaben zu entsprechen als auch die Sicherheit und Effizienz in der Flotte zu verbessern.

Elektronische Führerscheinkontrolle

Ein Baustein für solche digitalen Lösungen ist die elektronische Führerscheinkontrolle. Sie bietet sowohl dem Fuhrparkverantwortlichen als auch dem Fahrer vielfältige Vorteile. Zum einen spart sie viel Zeit und bietet viel Flexibilität, da sie von überall aus schnell und einfach durchgeführt werden kann. Die Software erinnert zudem an anstehende und überfällige Termine und speichert alle Prüfergebnisse nachvollziehbar ab.

Elektronische Führerscheinkontrolle per App

Mit der digitalen Führerscheinkontrolle von Carano prüfen die Fahrer ihre Führerscheine per Smartphone-App. E-Mail-Benachrichtigungen erinnern an anstehende und überfällige Termine.

UVV-Fahrerunterweisung als E-Learning-Kurs

Eine weitere Lösung für die digitale Halterhaftung ist die UVV-Fahrerunterweisung als E-Learning-Kurs. Durch diese flexible Form der Unterweisung können die Fahrer zeit- und ortsunabhängig geschult werden. Fuhrparkmanagern erspart dies viel Zeit und Aufwand, da die Inhalte bereits fertig ausgearbeitet und sofort abrufbereit sind. Die zeitraubende Terminorganisation entfällt hierbei komplett. Sämtliche Unterweisungen und Testergebnisse werden zudem lückenlos gespeichert.

Terminerinnerung und Dokumentation zur UVV-Prüfung

Mithilfe einer Fuhrparkmanagement Software wie Fleet+ behalten Sie als Fuhrparkverantwortlicher stets den Überblick über anstehende Termine und haben eine vollständige Dokumentation zur Hand. Neben der UVV-Prüfung können Sie sich auch an andere wichtige Termine, wie HU oder TÜV, erinnern lassen.

Kombinieren Sie die elektronische Führerscheinkontrolle mit unserer Fuhrparksoftware Fleet+

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