Die 1-Prozent-Regelung soll die Versteuerung von Firmenwagen bei privater Nutzung vereinfachen – und ist damit für viele Arbeitnehmer von großer Bedeutung. Denn wer seinen Dienstwagen auch außerhalb beruflicher Fahrten nutzt, muss den daraus entstehenden geldwerten Vorteil versteuern. Der Firmenwagen gilt dabei nicht nur als Statussymbol, sondern ist auch ein beliebter Gehaltsbestandteil. Doch welche steuerlichen Pflichten sind mit der Privatnutzung verbunden? Und welche Methode der Versteuerung eignet sich für wen? In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die 1-Prozent-Regelung funktioniert, wann sie zum Einsatz kommt und was sie dabei beachten müssen.
Inhalt
Dienstwagen Versteuerung: Was bedeutet das für Arbeitnehmer?
Verpflegungspauschale, Firmenhandy, Gutscheine: Alle Leistungen, die Arbeitnehmer zusätzlich zu ihrem Gehalt vom Arbeitgeber erhalten, werden als geldwerter Vorteil bezeichnet. Gemäß §8 des Einkommensteuergesetz ist der geldwerte Vorteil gleichzusetzen mit einer Einnahme und muss dementsprechend versteuert werden, sobald die Grenze von 44 Euro überschritten wird.
Im Falle von Dienstwagen im Fuhrpark entsteht der geldwerte Vorteil nicht allein durch den Besitz eines Fahrzeuges. Erst wenn der Arbeitsgeber im Arbeitsvertrag auch die private Nutzung des Firmenwagens ausdrücklich gestattet, entsteht für den Arbeitgeber ein geldwerter Vorteil. Für die Dienstwagen Versteuerung gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder pauschal mit der 1%-Methode oder durch das Führen eines Fahrtenbuchs.
Haben Sie sich für eine der beiden Methoden für die Dienstwagen Versteuerung entschieden, müssen Sie diese für das gesamte Kalenderjahr nutzen. Ein Wechsel zwischen beiden Methoden innerhalb des Jahres ist nicht möglich.
Unabhängig von der gewählten Methode führt die Nutzung eines Firmenwagens für Privatfahrten stets zu einer zusätzlichen steuerlichen Belastung – denn der geldwerte Vorteil erhöht den zu versteuernden Betrag des Einkommens. Dabei ist es unerheblich, wie häufig der Dienstwagen außerhalb der Arbeitszeit genutzt wird: Selbst gelegentliche Privatfahrten gelten als Mehrwert, der bei der Besteuerung berücksichtigt werden muss.
Sowohl bei der 1-Prozent-Regelung als auch beim Fahrtenbuch-Modell ergeben sich Auswirkungen auf die Lohnsteuer sowie die Umsatzsteuer, insbesondere für den Arbeitgeber. Entscheidend für die steuerliche Bewertung ist zudem die sogenannte erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers, da Fahrten dorthin steuerlich anders behandelt werden als vollständig private Strecken.
Werden im Fahrtenbuch bestimmte Fahrten nicht eindeutig dokumentiert oder vermischt sich private mit beruflicher Nutzung, kann das Finanzamt die gesamte Regelung verwerfen. In solchen Fällen lassen sich keine Kosten absetzen, und die Versteuerung erfolgt pauschal – oft zum Nachteil des Arbeitnehmers. Umso wichtiger ist eine präzise Trennung von dienstlichen und privaten Fahrten, insbesondere bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen, bei denen zusätzliche Sonderregelungen greifen.
Digitaler Fuhrpark
Mit unserer leistungsstarken Fuhrparkmanagement Software Fleet+ steuern Sie Ihre Flotte digital, kosteneffektiv und transparent.
Was ist die 1-Prozent-Regelung?
Die erlaubte private Nutzung eines Firmenwagens stellt für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil dar. Gemäß § 8 Einkommensteuergesetz ist dieser geldwerte Vorteil eine Einnahme, die der Arbeitnehmer versteuern muss. Die 1-Prozent-Regelung ist eine steuerliche Regelung, um dieser Verpflichtung nachzukommen.
Mit der 1-Prozent-Regelung wird die private Nutzung des Dienstwagens somit pauschal abgegolten. Dies soll die steuerliche Abwicklung für Arbeitnehmer und Unternehmen deutlich vereinfachen.
Dabei wird der sogenannte Nutzungswert des Fahrzeugs nicht individuell ermittelt, sondern pauschal auf Grundlage des Bruttolistenpreises angesetzt. Das macht die Methode auch für Arbeitgeber mit vielen Firmenfahrzeugen im Fuhrpark besonders attraktiv.
Da der geldwerte Vorteil als Einkommen gilt, unterliegt er sowohl der Einkommensteuer als auch der Umsatzsteuer – letzteres ist insbesondere für Arbeitgeber relevant.
Die Regelung betrifft zudem vor allem Dienstwagen, die regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte verwendet werden, da diese zusätzlich zur privaten Nutzung steuerlich berücksichtigt werden müssen.
Wie wird die 1-Prozent-Regelung angewendet?
Dienstwagen Versteuerung mit der 1-Prozent-Methode
Wenn Sie Ihren Firmenwagen auch privat nutzen, dann können Sie für die Dienstwagen Versteuerung die 1-Prozent-Regel anwenden. Bei dieser wird der geldwerte Vorteil, der durch die private Nutzung des Dienstwagens entsteht, monatlich pauschal versteuert. Dazu wird 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises des Firmenwagens zum Zeitpunkt der Erstzulassung angesetzt.
Der Bruttolistenpreis entspricht dem Neuwagenpreis inklusive Mehrwertsteuer und sämtlicher Sonderausstattungen, unabhängig vom tatsächlichen Anschaffungswert oder Alter des Fahrzeugs. Dies bedeutet, dass auch bei einem älteren oder gebrauchten Dienstwagen im Fuhrpark der ursprüngliche Listenpreis des Neuwagens zugrunde liegt.
Rechenbeispiel
- Zu versteuerndes Einkommen (ohne Firmenwagen): 3.000 Euro
- Bruttolistenpreis Firmenwagen: 40.000 Euro
Bruttolistenpreis x 0,01 = 40.000 Euro x 0,01 = 400 Euro
Wie im Rechenbeispiel verdeutlicht, vergrößert sich die steuerliche Last für den Arbeitnehmer durch den geldwerten Vorteil des Firmenwagens. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer nun 400 Euro mehr als geldwerten Vorteil versteuern.
1-Prozent-Regelung: Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
Wird der Firmenwagen zusätzlich für die Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsstätte genutzt, müssen diese mit monatlich 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises versteuert werden.
Rechenbeispiel
- Zu versteuerndes Einkommen (ohne Fimenwagen): 3.000 Euro
- Bruttolistenpreis Firmenwagen: 40.000 Euro
- Arbeitsweg: 20 Kilometer (an 20 Tagen im Monat)
40.000 Euro x 0,01 = 400 Euro sowie
40.000 Euro x 0,0003 x 20 = 240 Euro
Geldwerter Vorteil insgesamt: 400 Euro + 240 Euro = 640 Euro
Durch die zusätzliche Nutzung des Firmenwagens auf dem Weg zur Arbeit erhöht sich das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers im Rechenbeispiel dann um weitere 240 Euro. Zusammen mit dem geldwerten Vorteil aus der 1%-Regelung von 400 Euro erhöht sich sein zu versteuerndes Einkommen durch den Firmenwagen dementsprechend auf 3.640 Euro.
Ausnahmefall: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an weniger als 15 Tagen pro Monat
Für Arbeitnehmer, die an weniger als 15 Tagen im Monat mit dem Firmenwagen zur Arbeit fahren, gilt hingegen eine andere Regelung. Sie müssen die den Firmenwagen zusätzlich monatlich mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und Fahrt versteuern. Hier wird also jede Fahrt individuell betrachtet.
Rechenbeispiel
- Zu versteuerndes Einkommen (ohne Firmenwagen): 3.000 Euro
- Bruttolistenpreis Firmenwagen: 40.000 Euro
- Arbeitsweg: 20 Kilometer (an 10 Tagen im Monat)
40.000 Euro x 0,01 = 400 Euro sowie
40.000 Euro x 0,00002 x 20 x 10 = 160 Euro
Geldwerter Vorteil insgesamt: 400 Euro + 160 Euro = 560 Euro
Das zu versteuernde Einkommen Arbeitnehmer mit Firmenwagen beträgt laut dem Rechenbeispiel insgesamt 3.560 Euro. Die steuerliche Last ist demzufolge für einen Arbeitnehmer, der nur an 10 Tagen im Monat seinen Dienstwagen für die Fahrt zur Arbeit nutzt, um 80 Euro geringer.
Definition Listenpreis
Beim Listenpreis handelt es sich um die unverbindliche Verkaufspreisempfehlung des Herstellers. Er umfasst in der Regel die Grundausstattung des Fahrzeugs sowie die Mehrwertsteuer, jedoch keine optionalen Zusatzleistungen wie Sonderausstattungen, Überführungskosten oder vom Händler gewähre Rabatte.
1-Prozent-Regelung für Hybrid- und Elektrische Fahrzeuge
Während Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen mit konventionellem Antrieb fahren, diesen mit der 1-Prozent-Regelung versteuern müssen, sieht es bei Elektrofahrzeugen dagegen etwas anders aus. Statt 1 Prozent sind hier nur 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Seit Ende 2023 gibt es sogar noch eine weitere Vergünstigung für alle Elektroautos, die zwischen dem 01. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2030 gekauft oder geleast werden: Liegt der Listenpreis unter 70.000 Euro, müssen Sie nur 0,25 % versteuern. Und auch für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte werden 0,03 % des geviertelten Listenpreises berechnet. Derzeit gibt es sogar Pläne der Bundesregierung, den Wert auf 95.000 Euro anzuheben.
Rechenbeispiel
- Zu versteuerndes Einkommen (ohne E-Firmenwagen): 3.000 Euro
- Bruttolistenpreis E-Firmenwagen: 40.000 Euro
- Arbeitsweg: 20 Kilometer (an 20 Tagen im Monat)
40.000 Euro x 0,25 x 0,01 = 100 Euro sowie
40.000 Euro x 0,25 x 0,0003 x 20 = 60 Euro
Geldwerter Vorteil insgesamt: 100 Euro + 60 Euro = 160 Euro
Das Rechenbeispiel zeigt kurz um, dass ein Arbeitnehmer mit einem Elektro-Firmenwagen bei gleicher Nutzung einen deutlich geringeren geldwerten Vorteil versteuern muss, als mit einem Firmenwagen mit Verbrennungsmotor. Das zu versteuernde Einkommen mit Firmenwagen beträgt 3.160 Euro – das sind 480 Euro weniger als für den Dienstwagen mit Verbrennungsmotor. Das macht E-Fahrzeuge sehr attraktiv für die Nutzung als Firmenwagen.
Wann greift die 1-Prozent-Regelung nicht?
Die 1-Prozent-Regelung kann oder muss nicht immer angewendet werden. In bestimmten Fällen gelten andere Vorgaben oder es sind Alternativen für die Versteuerung möglich. Nachfolgend sind einige solcher Fälle aufgelistet:
- Keine Privatnutzung: Wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen nicht privat, sondern ausschließlich für berufliche Zwecke nutzt, fällt kein geldwerter Vorteil an und der Arbeitnehmer muss ihn nicht nach 1 Prozent Regel versteuern.
- Anwendung der Fahrtenbuchmethode: Arbeitnehmer haben auch die Möglichkeit ihre privaten und dienstlichen Fahrten in einem Fahrtenbuch zu dokumentieren. In diesem Fall lässt sich die pauschale 1-Prozent-Regelung umgehen.
- Kurzfristige Überlassung: Wenn ein Firmenwagen einem Arbeitnehmer nur kurzfristig, etwa für einige Tage oder Wochen, zur privaten Nutzung überlassen wird, kann infolgedessen statt der 1-Prozent-Regelung eine tageweise Berechnung des geldwerten Vorteils erfolgen.
Vorteile und Nachteile der 1-Prozent-Regelung
Der Vorteil der 1-Prozent-Methode ist, dass die Berechnung relativ einfach und zeitsparend ist, da Sie nicht jede Fahrt einzeln erfassen müssen. Der Nachteil bei dieser Formel liegt für die Dienstwagen Versteuerung jedoch darin, dass sich die Berechnungsmethode nach dem Listenpreis des Dienstwagens richtet.
Das bedeutet: Je teurer das Fahrzeug, desto größer wird die zu versteuernde Summe. Aber auch ein günstigerer Dienstwagen und ein langer Anfahrtsweg können mit der 1-Prozent-Methode steuerlich nachtteilig sein. Die pauschale Dienstwagen Versteuerung lohnt sich daher vor allem für Arbeitnehmer, die den Dienstwagen häufig für private Fahrten nutzen.
Rechenbeispiel
- Monatliches Brutto-Einkommen: 3.200 Euro
- Neupreis: 48.000 Euro
- Strecke Wohnort → Arbeitsplatz: 30 Kilometer an 20 Tagen im Monat
Berechnung:
- 48.000 x 0,01 = 480 Euro
- 48.000 x 30 x 0,0003 = 432 Euro
- 480 Euro + 432 Euro = 912 Euro
Daraus ergibt sich ein monatlicher geldwerter Vorteil in Höhe von 912 Euro, der für die Dienstwagen Versteuerung in 2024 als zusätzliche Einnahme zum Gehalt addiert werden muss. Anstatt der 3.200 Euro ergibt sich für den Arbeitnehmer ein zu versteuerndes monatliches Brutto-Einkommen in Höhe von 4.112 Euro.
Weitere Vorteile
Einfache Handhabung: Durch die Berechnung des geldwerten Vorteils ist kein aufwendiges Führen eines Fahrtenbuches mehr nötig. Das reduziert den Verwaltungsaufwand, sodass Zeit gespart wird. Die Methode lohnt sich daher besonders für Arbeitnehmer, die häufig Privatfahrten unternehmen.
Planungssicherheit: Durch die Pauschalierung wissen Arbeitnehmer und Arbeitgeber anschließend genau, wie hoch der zu versteuernde geldwerte Vorteil ist. Somit ist eine klare Kalkulation der Kosten möglich.
Nachteile
Unverhältnismäßige Belastung: Bei Arbeitnehmern, die ihren Firmenwagen nur selten privat nutzen, kann die Pauschale zu einer übermäßigen steuerlichen Belastung führen, da sie nicht die tatsächliche Nutzung widerspiegelt.
Hohe Kosten bei teuren Fahrzeugen: Bei sehr teuren Fahrzeugen kann die Pauschalbesteuerung zu hohen monatlichen Steuerzahlungen führen, obgleich das Fahrzeug wenig privat genutzt wird.
Versteuerung von Dienstwagen mit einem Fahrtenbuch
Wer nur wenige private Fahrten mit dem Firmenwagen unternimmt, für den lohnt sich die Versteuerung vom Dienstwagen mit einem Fahrtenbuch. Darin dokumentieren Sie sämtliche Fahrten, ob privat oder beruflich. Dabei ist zu beachten, dass alle Fahrten so vollständig wie möglich erfasst und später keine Nachtragungen vorgenommen werden. Nur wenn Sie das Fahrtenbuch lückenlos führen, kann das Finanzamt den richtigen Steuersatz für die Nutzung des Dienstwagens ermitteln.
Angaben Fahrtenbuch
Während für private Fahrten eine Kilometerangabe im Fahrtenbuch ausreicht, müssen Sie für geschäftliche Fahrten folgende Angaben dokumentieren:
- Vor und nach jeder Fahrt: Datum, Uhrzeit und Kilometerstand
- Ziel und Zweck der Reise sowie Name/Unternehmen der besuchten Geschäftspartner oder Kunden
Vorteile und Nachteile des Fahrtenbuchs
Die Dienstwagen Versteuerung per Fahrtenbuch ist im Vergleich zur 1-Prozent-Methode aufwendiger, da jede Fahrt erfasst werden muss. Dies kann sich aber langfristig als steuerlich günstiger herausstellen. Denn statt einer pauschalen Besteuerung wie bei der 1-Prozent-Regelung, wird mit Hilfe eines Fahrtenbuches die Privatnutzung des Firmenwagens genauer erfasst.
Elektronisches Fahrtenbuch für die Versteuerung von Dienstwagen nutzen
Ein elektronisches Fahrtenbuch ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie viele Fahrten mit Ihrem Dienstwagen unternehmen und eine lückenlose Dokumentation nicht immer möglich ist. Wie bei manuellen Fahrtenbüchern auch, dürfen elektronische Fahrtenbücher nachträglich nicht angepasst und somit manipuliert werden. Bei großen Flotten sind elektronische Fahrtenbücher auch hinsichtlich der Halterhaftung und der Führerscheinkontrolle sinnvoll.
Digitale Fahrzeugverwaltung mit Fleet+
Sorgen Sie im Fuhrpark für volle Kostenkontrolle und Transparenz mit unserer Fuhrparkmanagement Software.
Welche Methode für die Dienstwagen Versteuerung lohnt sich?
Ein Dienstwagen bietet Mitarbeitern nicht nur viel Flexibilität und Mobilität, er bedeutet auch finanzielle Einsparungen, da kein Privatfahrzeug angeschafft werden muss. Ob Fahrtenbuch oder 1-Prozent-Methode für die Dienstwagen Versteuerung sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.
Je mehr private Fahrten Sie mit dem Dienstwagen unternehmen, umso mehr Vorteile bietet die 1-Prozent-Methode für die Dienstwagen Versteuerung. Nutzen Sie den Firmenwagen nur selten oder für kurze Privatstrecken, können Sie mit dem Fahrtenbuch mehr Geld sparen. Genauigkeit, sowohl bei der Führung des Fahrtenbuchs als auch beim Anwenden der 1-Prozent-Regelung, zahlt sich spätestens bei der jährlichen Steuererklärung aus.
FAQ – Dienstwagen Versteuerung
Ist die private Nutzung eines Firmenwagens erlaubt, entsteht dem Arbeitnehmer dadurch ein geldwerter Vorteil. Dieser wird als zusätzliches Einkommen des Arbeitnehmers betrachtet und muss entsprechend versteuert werden.
Für die Dienstwagen Versteuerung stehen grundsätzlich zwei Methoden zur Verfügung: die 1-Prozent-Regelung und das Fahrtenbuch. Bei der 1-Prozent-Regel wird monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil versteuert. Bei einem Fahrtenbuch müssen Fahrer alle Fahrten, die mit dem Dienstwagen durchgeführt werden, dokumentieren.
Die Dienstwagen Versteuerung von Elektroautos ähnelt der Versteuerung von herkömmlichen Fahrzeugen. Jedoch profitieren E-Dienstwagenfahrer von steuerlichen Vorteilen. Bei der 1-Prozent-Regel wird der geldwerte Vorteil je nach Fahrzeugtyp und Anschaffungsdatum nur auf 0,25 % bzw. 0,5 % des Bruttolistenpreises berechnet.
Oftmals kommt es bei der Dienstwagen Versteuerung vor, dass Arbeitnehmer das Fahrtenbuch nicht korrekt oder unvollständig führen. Werden Angaben wie Kilometerstand, Fahrtziele oder Zweck der Fahrt nicht ausreichend dokumentiert, kann das Finanzamt das Fahrtenbuch als ungültig erklären. Zudem kommt es vor, dass Arbeitnehmer die Anforderungen an Elektrofahrzeuge für eine reduzierte Dienstwagen Versteuerung nicht genau prüfen und dadurch Steuervorteile einbüßen.
Fazit zur 1-Prozent-Regelung
- Die Methode zur Versteuerung der privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen lässt sich relativ einfach und unkompliziert anwenden.
- Dienstwagenfahrer mit E-Fahrzeugen profitieren zusätzlich durch einen geringeren geldwerten Vorteil, den Sie versteuern müssen.
- Die 1-Prozent-Regelung kann zu unverhältnismäßiger Belastung führen, wenn Arbeitnehmer den Dienstwagen nicht oft privat nutzen. Hier kann ein Fahrtenbuch günstiger sein.